Eine Konzerngesellschaft bot ihrer Belegschaft ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm an: Alle Arbeitnehmer mit aktivem Beschäftigungsverhältnis konnten einen Anteil ihres Jahresgehalts in Vorzugsaktien investieren. Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis waren ausgeschlossen. Seitens des Arbeitgebers gab es Zuwendungen zum Kauf von Bonusaktien.
Diese Zuwendungen blieben lohnsteuerfrei gem. § 3 Nr. 39 EStG. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hätte das Programm nach Ansicht des Finanzamtes auch den Arbeitnehmern mit ruhendem Arbeitsverhältnis angeboten werden müssen, um das erforderliche Offenstehen für alle Arbeitnehmer mit gegenwärtigem Dienstverhältnis zu erfüllen.
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Dieser Ansicht folgte das FG Düsseldorf nicht (Urt. v. 14.12.2023 – 8 K 9/22 H [L]). Die Richter entschieden, dass § 3 Nr. 39 EStG auch dann anwendbar ist, wenn Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen werden. Ruhende Arbeitsverhältnisse sind keine gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnisse, da die Zahlung von Arbeitslohn ebenfalls ruht und kein aktueller Leistungsaustausch (Arbeitskraft gegen Arbeitslohn) besteht. Seitens der Finanzverwaltung gelten ruhende Dienstverhältnisse derzeit noch als gegenwärtige Dienstverhältnisse (BMF-Schreiben v. 16.11.2021).
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/24 anhängig. Deren Ausgang wird zeigen, ob die Finanzverwaltung weiterhin bei dieser Einordnung bleibt.
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