Eine Konzerngesellschaft bot ihrer Belegschaft ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm an: Alle Arbeitnehmer mit aktivem Beschäftigungsverhältnis konnten einen Anteil ihres Jahresgehalts in Vorzugsaktien investieren. Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis waren ausgeschlossen. Seitens des Arbeitgebers gab es Zuwendungen zum Kauf von Bonusaktien.
Diese Zuwendungen blieben lohnsteuerfrei gem. § 3 Nr. 39 EStG. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hätte das Programm nach Ansicht des Finanzamtes auch den Arbeitnehmern mit ruhendem Arbeitsverhältnis angeboten werden müssen, um das erforderliche Offenstehen für alle Arbeitnehmer mit gegenwärtigem Dienstverhältnis zu erfüllen.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Dieser Ansicht folgte das FG Düsseldorf nicht (Urt. v. 14.12.2023 – 8 K 9/22 H [L]). Die Richter entschieden, dass § 3 Nr. 39 EStG auch dann anwendbar ist, wenn Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen werden. Ruhende Arbeitsverhältnisse sind keine gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnisse, da die Zahlung von Arbeitslohn ebenfalls ruht und kein aktueller Leistungsaustausch (Arbeitskraft gegen Arbeitslohn) besteht. Seitens der Finanzverwaltung gelten ruhende Dienstverhältnisse derzeit noch als gegenwärtige Dienstverhältnisse (BMF-Schreiben v. 16.11.2021).
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/24 anhängig. Deren Ausgang wird zeigen, ob die Finanzverwaltung weiterhin bei dieser Einordnung bleibt.
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 109.39 KB |
· Artikel im Heft ·
Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung
Durch eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen und dessen Erfolg fühlen sich die
Mitarbeiterbeteiligung – ein facettenreicher Begriff
Die Mitarbeiterbeteiligung ist im vorliegenden Fall eine
Einführung
Arbeitgeber, die institutionell- oder projektgefördert Zuwendungen vom Bund oder von den Ländern erhalten, sind an die
Ausgangslage
Viele kleine und mittelständische Unternehmen finden keinen geeigneten Nachfolger. Laut dem Report Unternehmensnachfolge 2024 der
Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch bei Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die nur für einen
Das BMF hat mit Schreiben vom 17.3.2022 die steuerliche Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem