Mitwirkungsverzögerungsgeld
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hat der Prüfer die Sach- und Rechtslage, die für die Ermittlung der zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gilt, zugunsten wie auch zuungunsten des Arbeitgebers zu prüfen. Den Arbeitgeber trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung bzw. Aufklärung von Sachverhalten, die für die Besteuerung relevant sind. Mitwirkungspflichten, die Steuern betreffen, die nach dem 31.12.2024 entstanden sind, können nach vorheriger Androhung mittels einem qualifizierten Mitwirkungsverlagen eingefordert werden (§ 200a AO).
Zu beachten ist, dass § 200a Abs. 1 bis 3 und 6 AO auch auf vor 2025 entstandene Steuern anwendbar sind, wenn die sie betreffende Prüfungsanordnung erst nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wurde. Wurde dem Steuerpflichtigen ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bekanntgegeben, gilt eine Frist von einem Monat, um diese Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Ziel ist es, Steuerprüfungen zu beschleunigen. Bei nicht fristgemäßer Beachtung des Mitwirkungsverlangens fällt zwingend ein Mitwirkungsverzögerungsgeld an. Es beträgt 75 Euro für jeden Kalendertag der Verzögerung, darf aber höchstens für 150 Tage festgesetzt werden. Eine Ausnahme von der zwingenden Festsetzung gilt nur, wenn der Steuerpflichtige glaubhafte Gründe für die nicht fristgerechte Erfüllung der Mitwirkungspflicht vorbringen kann.
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Außerdem besteht die Möglichkeit bei z. B. wiederholter Missachtung des Mitwirkungsverlangens einen Zuschlag festzusetzen. Der Zuschlag beläuft sich auf max. 25.000 Euro pro Kalendertag der Verzögerung und ist ebenfalls höchstens für 150 Tage festzusetzen.
