Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG setzt u. a. voraus, dass ein Nachweis über die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw geführt wird.
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 24/19; Anschluss an BFH, Urt. v. 15.7.2020 – III R 62/19) mit der Frage zu befassen, ob dieser Nachweis nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch möglich ist oder auch durch andere Beweismittel. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass als solches Beweismittel auch eine Zeugenvernehmung infrage kommt.
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Im zu entscheidenden Fall bildete ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt in den Jahren 2009 und 2013 jeweils Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG für die künftige Anschaffung eines Pkw i. H. v. 20.000 Euro sowie i. H. v. 8.000 Euro. Tatsächlich schaffte er im Jahr 2011 ein gebrauchtes Fahrzeug an, welches er im Jahr 2016 durch ein anderes gebrauchtes Fahrzeug ersetzte. Beide Fahrzeuge ordnete der Kläger seinem Betriebsvermögen zu. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die von dem Rechtsanwalt geführten Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten nicht anzuerkennen seien, weil kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegen hätte. Die Aufstellungen im Fahrtenbuch seien nicht zeitnah geführt worden, es seien auch keine Kilometerstände oder Privatfahrten enthalten. Der private Nutzungsanteil sei deshalb nach der 1-%-Methode zu berechnen. Das FG Münster erkannte die Argumentation des Finanzamts an.
Der BFH wies die Sache zurück, um die aus seiner Sicht notwendige Beweisaufnahme im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der BFH betonte, dass das FG Münster einen Beweisantrag des Klägers nicht berücksichtigt habe, eine Rechtsanwaltsfachangestellte als Zeugin zu vernehmen, welche den Terminkalender des Rechtsanwalts geführt hatte. Dieser wiederum hatte Auflistungen der beruflich getätigten Fahrten angefertigt. Der BFH war der Auffassung, dass der erforderliche Nachweis nicht nur durch Fahrtenbücher, sondern auch durch andere Beweismittel – hier Zeugenvernehmung – erfolgen könne.
Rainer Kuhsel

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