Neues allgemeines Befristungsrecht?

Eine Analyse der beabsichtigten Änderungen zum 1.1.2022
Die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 vereinbart, die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung zu reduzieren, sachgrundlose Befristungen zur Ausnahme zu machen und den Missbrauch von Befristungen mit Sachgrund (sog. Befristungsketten) zu verhindern. Zum Ende der Legislaturperiode beabsichtigt der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil, diese Versprechen einzulösen. Nach Jahren der Spekulation über die konkret beabsichtigten Änderungen hat „sein“ Ministerium einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts“ (Stand: 14.4.2021) vorgelegt, der zum 1.1.2022 Gesetzeskraft erlangen soll.
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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen

§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a erhalten:

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Dr. Sebastian Kroll

Dr. Sebastian Kroll
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Advant Beiten, München

· Artikel im Heft ·

Neues allgemeines Befristungsrecht?
Seite 28 bis 32
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