Neues zum Beschäftigtendatenschutz?
Hintergründe
Bereits 2010 gab es den Entwurf eines detaillierten Beschäftigtendatenschutzgesetzes mit §§ 32a–n BDSG a. F., der die bisherige Rechtsprechung kodifizierte, jedoch im Sande verlief (Natzel/Beckschulte, BB 2010, S. 2368), sodass es bei § 32 BDSG a. F. verblieb. Dieser wurde mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 eins zu eins zu § 26 BDSG n. F. Mit Vorlagebeschluss des BAG (Beschl. v. 22.9.2022 – 8 AZR 209/21 [A], NZA 2023, S. 363) an den EuGH wollte das Gericht geklärt haben, ob bei einer Regelung durch Kollektivvereinbarung im Sinne des § 26 Abs. 4 BDSG aufgrund des Verweises auf Art. 88 Abs.
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Volker Stück
· Artikel im Heft ·
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