Grundsätzlich sind Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen in tatsächlich angefallener Höhe anzusetzen. Bei Nutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, wie z. B. Bahn oder Flugzeug, dient dazu das Beförderungsentgelt. Bei Nutzung von nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, wie z. B. dem privaten Pkw, können aus Vereinfachungsgründen pauschale Kilometersätze angesetzt werden.
Der BFH hatte in einem Urteil vom 11.2.2021 (VI R 50/18) zu entscheiden, ob bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit erfolgter steuerfreier Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer darüber hinausgehend die (höheren) pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten berücksichtigen darf. Die Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz, nämlich dass ein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig ist.
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