Pauschalen für Ladestrom
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für das Aufladen bei überlassenen E-Dienstwagen von der pauschalen 1 %-Regelung abgedeckt. Von Arbeitnehmern ggf. zusätzlich selbst getragene Ladekosten für einen vom Arbeitgeber überlassenen Elektro-Dienstwagen können vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen waren seitens der Finanzverwaltung bisher monatliche Pauschalbeträge zugelassen. Für reine Elektrofahrzeuge waren das monatlich 30 Euro (zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber). Das BMF hat mit Datum 11.11.2025 ein neues Schreiben zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG veröffentlicht. Das bisher anwendbare Schreiben vom 29.9.2020 wird dadurch vollständig ersetzt. Wesentliche Änderungen betreffen u. a. die steuerlichen Befreiungsregelungen von vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährten Ladestroms. Die bisher anwendbaren monatlichen Pauschalen waren letztmalig für Arbeitslohn, der im Kalenderjahr 2025 zugeflossen ist, heranzuziehen. Aufgrund des Entfalls der Pauschalen wird im Gegenzug der Einzelnachweis von tatsächlich angefallenen Stromkosten vereinfacht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Strompreises bei dynamischen Stromtarifen und bei der Nutzung von Strom aus der privaten Photovoltaikanlage des Arbeitnehmers. Außerdem soll es künftig möglich sein, auf den halbjährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) abzustellen (sog. Strompreispauschale). Maßgebend für das gesamte Kalenderjahr ist der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Wert. Unabhängig von der gewählten Variante ist die tatsächlich verbrauchte Strommenge nachzuweisen. Sofern eine häusliche Ladevorrichtung genutzt wird, ist dies mittels eines separaten stationären oder mobilen Stromzählers möglich. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale kann für ein Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.
