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ARBEITSRECHT
Pflichten delegieren
Verantwortlichkeit für arbeitsstrafrechtliche Verstöße
Ausgangslage
Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen an (Schünemann, in: LK StGB, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 1). Zu nennen ist hier etwa die Schuldnerstellung in § 288 StGB, die Unternehmerstellung in § 404 Abs. 1 SGB III sowie die Stellung als Entleiher gem. § 15 AÜG.
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