Pflichten delegieren

Verantwortlichkeit für arbeitsstrafrechtliche Verstöße

Ziel dieses Beitrags ist es aufzuzeigen, welche arbeitsstrafrechtlichen Pflichten selbst bei einer Aufgabendelegation bei den Organen verbleiben, diese Pflichten zu konturieren und darzustellen, welche Rechtsfolgen – jenseits einer Strafbarkeit respektive bußgeldrechtlichen Ahndung – aus einer Verletzung für die Leitungspersonen sowie für die Gesellschaft erwachsen können.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Ausgangslage

Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen an (Schünemann, in: LK StGB, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 1). Zu nennen ist hier etwa die Schuldnerstellung in § 288 StGB, die Unternehmerstellung in § 404 Abs. 1 SGB III sowie die Stellung als Entleiher gem. § 15 AÜG.

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Fabian van Cleve

Fabian van Cleve
Rechtsanwalt, PARK | Wirtschaftsstrafrecht.

Dr. Leif Artkämper

Dr. Leif Artkämper
Rechtsanwalt, PARK | Wirtschaftsstrafrecht.

· Artikel im Heft ·

Pflichten delegieren
Seite 14 bis 20
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