Ausgangslage
Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen an (Schünemann, in: LK StGB, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 1). Zu nennen ist hier etwa die Schuldnerstellung in § 288 StGB, die Unternehmerstellung in § 404 Abs. 1 SGB III sowie die Stellung als Entleiher gem. § 15 AÜG.
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Fabian van Cleve

Dr. Leif Artkämper

· Artikel im Heft ·
Arbeitsstrafrecht – ein facettenreiches Gebiet
Das Arbeitsstrafrecht umfasst alle Straf- und Bußgeldvorschriften, die im Zusammenhang
Im laufenden Arbeitsverhältnis, aber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine arbeitsrechtliche, gesetzliche Regelung bzgl. der Durchführung von Betriebsausflügen/-veranstaltungen besteht nicht. Dementsprechend
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hatte die Stelle „Stellvertretender Vorstandsvorsitzender (m/w/d)“ ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich ein 61
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sollen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses klären, ob der
Herr Clesle, Mitarbeitergespräche lösen bei den Beteiligten meist Unbehagen aus. Könnte man auch darauf verzichten?
Leider nicht