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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 21 Minuten
ARBEITSRECHT

Pflichten delegieren

Verantwortlichkeit für arbeitsstrafrechtliche Verstöße

Ausgangslage

Eine Vielzahl straf- und bußgeldbewehrter Pflichten knüpft an – regelmäßig dem Zivilrecht entlehnte – Statusbezeichnungen an (Schünemann, in: LK StGB, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 1). Zu nennen ist hier etwa die Schuldnerstellung in § 288 StGB, die Unternehmerstellung in § 404 Abs. 1 SGB III sowie die Stellung als Entleiher gem. § 15 AÜG.

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