Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern betriebliche Kommunikationsgeräte auch zur privaten Nutzung, dann bleibt dieser Vorteil gem. § 3 Nr. 45 EStG unabhängig von der Höhe steuerfrei.
In einem aktuellen Fall erwarb der Arbeitgeber die privaten Mobiltelefone mehrerer Arbeitnehmer zu einem Kaufpreis zwischen 1 und 6 Euro. Zeitgleich wurde eine ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag getroffen, der entsprechend ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden sollte. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre das Gerät an den Arbeitgeber zurückzugeben. Anfallende Kosten wurden anhand der Rechnungen bis zu einer bestimmten Höhe übernommen.
Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei dem Kauf der Mobiltelefone zu den geringen Kaufpreisen um eine unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit von § 3 Nr. 45 EStG.
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Dieser Ansicht folgten die BFH-Richter nicht (Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20): Der Ankauf der Mobilfunkgeräte stellte demnach eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit dar, betriebliche Mobiltelefone anzuschaffen. Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie fremde Dritte verhielten, war keine Überprüfung der Kaufverträge auf Einhaltung fremdüblicher Grundsätze notwendig. Zudem lag keine nur vorübergehende oder kurzfristige Maßnahme vor, um gesetzlich nicht vorgesehene Steuervorteile zu erlangen. Die Geräte sind bei Ausscheiden an den Arbeitgeber auszuhändigen und verbleiben daher im Eigentum des Arbeitgebers.
Die Steuerfreiheit gilt auch für die Erstattung der Kosten, die durch von den Arbeitnehmern privat abgeschlossene Mobilfunkverträge entstanden sind. Entscheidend ist, dass die erstatteten Kosten durch die Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Mobiltelefone verursacht sind.
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