Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 5.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004:0008, IV C 5 – S 2334/19/10009:003) die bisherigen Schreiben vom 5.6.2021 und vom 24.1.2018 zur lohn- und ertragsteuerlichen Beurteilung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- und extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge aktualisiert.
Zunächst werden die begünstigten Fahrzeuge definiert und festgehalten, dass ohne externe Auflademöglichkeit keine steuerliche Begünstigung erfolgt. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge nach der 1-%-Regelung sind lohnsteuerlich verschiedene Minderungen des Bruttolistenpreises möglich: Zum einen der Nachteilsausgleich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG bei Anschaffungen vor dem 1.1.2023 und für die der Bruchteilsansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. In dem Fall ist der Bruttolistenpreis wegen der enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern. Die pauschale Minderung ist der Höhe nach begrenzt und richtet sich nach dem Jahr der Anschaffung sowie der Batteriekapazität. Zum anderen kommt abhängig vom Anschaffungsdatum und weiterer Voraussetzungen (C02-Emmission, elektrische Reichweite, Bruttolistenpreis) der Bruchteilsansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG in Betracht. Der Bruttolistenpreis ist dann nur zur Hälfte oder zu einem Viertel anzusetzen. Für ab 2022 angeschaffte Hybridfahrzeuge gibt es eine Verschärfung dahingehend, dass das Fahrzeug entweder eine CO2-Emmission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder eine elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern (bisher 40 Kilometer) aufweist. Maßgeblich für die relevanten Werte ist der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht die Bestellung des Fahrzeugs.
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Weiterhin enthält das BMF-Schreiben Ausführungen zur Überprüfung der für die Besteuerung maßgebenden Fahrzeugmerkmale C02-Emmission und elektrische Reichweite. Die Bruchteilsansätze gelten nach aktuellen Regelungen für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor 2031 überlassenen Fahrzeuge.
Es bleibt abzuwarten, ob daran festgehalten wird. Nach dem Willen der neuen Bundesregierung sollen Hybridfahrzeuge künftig nur noch dann steuerlich privilegiert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Ist das nicht der Fall, gilt die Regelbesteuerung. Außerdem soll die elektrische Mindestreichweite der Hybridfahrzeuge bereits ab dem 1.8.2023 (bisher 1.1.2025) auf 80 Kilometer angehoben werden.
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