Reichweite einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

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Im Arbeitsvertrag eines Busfahrers hatten die Parteien eine Ausschlussklausel mit folgendem Wortlaut vereinbart:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend zu machen, anderenfalls sind sie erloschen. (…)“

Das Arbeitsverhältnis des Busfahrers endete im März 2015. Im Februar 2016 verklagte das Busunternehmen ihn auf Zahlung von rund 13.500 Euro. Es begründete diese Forderung mit der nicht ordnungsgemäßen Abführung vereinnahmter Fahrgelder. Diese Handlung stelle sowohl eine Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB als auch eine unerlaubte Handlung mit der Folge von Schadensersatzansprüchendar. Der Herausgabeanspruch ergebe sich auch aus Auftragsrecht (§ 667 BGB). Der Busfahrer berief sich darauf, dass die Ansprüche infolge Ablaufs der Ausschlussfrist erloschen seien.

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Er erhielt in beiden Instanzen Recht, wobei die Gerichte sich über die bestehende Rechtsprechung des BAG hinwegsetzten. Dieses hatte mit Urteil vom 20.6.2013 (8 AZR 280/12, AuA 3/14, S. 181) ausgeführt, dass Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährung und über Ausschlussfristen regelmäßig nicht Ansprüche erfassen, die sich aus Vorsatzhaftung ergeben. Denn nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Dabei handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien diese Ansprüche ebenfalls einer Ausschlussfrist unterwerfen wollen.

Das mit der Sache befasste LAG Niedersachsen (Urt. v. 21.2.2018 – 2 Sa 83/17) folgte dieser Rechtsprechung nicht. Bei den Arbeitsvertragsbedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass nicht zu berücksichtigen ist, was die konkret betroffenen Parteien bei Vertragsabschluss bedacht haben. Wenn sie eine dem Wortlaut nach umfassende, für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltende Ausschlussfrist vereinbaren, ist nach Meinung des LAG Niedersachsens davon auszugehen, dass auch solche Ansprüche erfasst sind, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung beruhen. Mit einer Regelung, die dem Wortlaut nach alle denkbaren aus dem Arbeitsverhältnis ableitbaren Ansprüche erfasst, bringen die Parteien typischerweise zum Ausdruck, dass die Ausschlussfrist eine umfassende Reichweite haben soll. Die vom BAG vorgenommene Auslegung liefe letztlich auf eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel hinaus, die unzulässig ist (§ 306 Abs. 2 BGB). Dem Arbeitgeber werde dadurch jedes Verwendungsrisiko genommen.

Wegen Abweichens von der Rechtsprechung des BAG ließ das Gericht die Revision zu. Sie ist unter dem Az. 8 AZR 151/18 anhängig.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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· Artikel im Heft ·

Reichweite einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist
Seite 306 bis 307
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