Rückwirkende Korrektur von Pflegeversicherungsbeiträgen
Seit dem 1.7.2023 wird bei der Beitragshöhe für die Pflegeversicherung die Anzahl von Kindern berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhalten Eltern einen Abschlag von 0,25 % je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens jedoch 1,0 %. Dieser verminderte Beitragssatz ist bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für den Lohnsteuerabzug ebenfalls zu berücksichtigen. Seit dem 1.7.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Nutzung bereit, über das eine automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfolgt. Spätestens zum 31.12.2025 mussten Arbeitgeber den Initialabruf über das DaBPV für ihre Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.7.2025 beschäftigt waren, vorgenommen haben. Sofern dies nicht geschehen ist und bisher eine nicht korrekte Anzahl an berücksichtigungsfähigen Kindern erfasst worden ist, können Arbeitgeber vom Sozialversicherungsträger zu einer (ggf. ab 2023) rückwirkenden Korrektur des Beitrags zur Pflegeversicherung verpflichtend aufgefordert werden. Eine solche rückwirkende Korrektor führt gemäß BMF-Schreiben vom 28.11.2025 (IV C 5 – S 2379/00005/001/018) jedoch nicht zu einer Änderung des Lohnsteuerabzugs für 2023 und 2024. Das gilt auch für das Jahr 2025, sofern eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, also bei bereits unterjährig in 2025 ausgetretenen Beschäftigten, nicht mehr zulässig ist. Eine Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG ergibt sich somit nicht. Sofern für 2025 noch keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt worden ist, ist der Lohnsteuerabzug grundsätzlich noch bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2025 (also bis spätestens einschließlich Februar 2026) zu korrigieren.
