Das BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023 (IV C 5 – S 2353/20/10004 :003) die ab dem 1.3.2024 geltenden geänderten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen veröffentlicht.
Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten beträgt ab dem 1.3.2024 1.286 Euro (bisher: 1.181 Euro). Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Berechtigte 964 Euro (bisher: 886 Euro), für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 643 Euro (bisher: 590 Euro). Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung 193 Euro (bisher: 177 Euro).
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die nun angepassten Beträge sind somit anzuwenden, wenn der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.
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