Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 (S 2342/20/10009:001) wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.7.2020 die Regelung des § 3 Nr. 11a in das EStG eingefügt. Daher war eine Neufassung des BMF-Schreibens zur Steuerbefreiung für an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise (vom 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012:003) erforderlich. Durch § 3 Nr. 11a EStG werden steuerfreie Sonderleistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 fließen, möglich. Eine abschließende Entscheidung über die Verlängerung des Begünstigungszeitraums bis zum 31.1.2021 ist seitens des Gesetzgebers noch nicht gefallen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto sind zu beachten. In dem neu gefassten Schreiben wird zudem klargestellt, dass andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten unberührt bleiben; sie können zusätzlich in Anspruch genommen werden.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Sandra Peterson

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Diese Ausführungen sind in Ergänzung zum Beitrag von S. Peterson in AuA 6/21, S. 49 in dieser Rubrik zu betrachten: Nach § 3 Nr. 34 EStG
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