Der BFH hat mit Urteil vom 7.7.2020 (X R 35/18) entschieden, dass die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) i. S. v. § 110 SGB VI als sog. „andere Leistung“ steuerbare Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG sind. Diese sind nach § 3 Nr. 3b EStG steuerfrei. Nach der Entscheidung des BFH verhindert allerdings die Qualifizierung einer derartigen Erstattung als steuerbare Einkünfte, dass diese Erstattung zugleich eine negative Sonderausgabe darstellen könne.
Rainer Kuhsel

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Problematik
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Problempunkt
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