Am 6.5.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Mit diesem Gesetz wird eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG) geschaffen. Danach bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume – die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden – geleistet werden, (lohn-)steuerfrei.
Die Zustimmung des Bundesrats am 5.6.2020 vorausgesetzt, gilt die Steuerbefreiung somit rückwirkend ab dem Abrechnungszeitraum März 2020 und ist (derzeit) begrenzt anwendbar bis einschließlich des Abrechnungszeitraums Dezember 2020. Analog dem Kurzarbeitergeld sind die Zuschüsse lohnsteuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der persönlichen Veranlagungen zur Einkommensteuer werden sowohl Kurzarbeitergeld als auch Zuschüsse des Arbeitgebers bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Das kann je nach persönlichen Umständen im Einzelfall zu Steuernachzahlungen führen.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sandra Peterson
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 598.67 KB |
· Artikel im Heft ·
Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3
Kurzarbeit
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Minderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelten
In Zeiten der Krise
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem
Kürzung des Jahresurlaubs wegen Kurzarbeit
Umstritten ist, ob Kurzarbeit zu geringeren Urlaubsansprüchen führen kann, wenn an weniger
Problempunkt
Die Arbeitnehmerin war von 2016 bis April 2020 in einer Spielhalle auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Wegen der Corona
Problempunkt
Die beklagte Arbeitgeberin unterhält eine Filiale für Nähmaschinen und Zubehör in Bremen. Dort ist die Klägerin im Rahmen