Am 6.5.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Mit diesem Gesetz wird eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG) geschaffen. Danach bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume – die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden – geleistet werden, (lohn-)steuerfrei.
Die Zustimmung des Bundesrats am 5.6.2020 vorausgesetzt, gilt die Steuerbefreiung somit rückwirkend ab dem Abrechnungszeitraum März 2020 und ist (derzeit) begrenzt anwendbar bis einschließlich des Abrechnungszeitraums Dezember 2020. Analog dem Kurzarbeitergeld sind die Zuschüsse lohnsteuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der persönlichen Veranlagungen zur Einkommensteuer werden sowohl Kurzarbeitergeld als auch Zuschüsse des Arbeitgebers bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Das kann je nach persönlichen Umständen im Einzelfall zu Steuernachzahlungen führen.
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Sandra Peterson

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