Strike-Action-Plan

Wie sich Arbeitgeber gut vorbereiten können

Für die Arbeitnehmerseite ist ein Streik das Arbeitskampfmittel zur Durchsetzung von Tarifforderungen. Für die Arbeitgeber führt die Arbeitsniederlegung bis hin zum Stillstand des Betriebs oft zu hohen wirtschaftlichen Schäden. Eine auf Unterlassen bzw. Abbruch von Streikmaßnahmen gerichtete einstweilige Verfügung ist nur bei rechtswidriger Arbeitsniederlegung Erfolg versprechend, wobei die Rechtsprechung den Gewerkschaften für die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen einen sehr weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Daher ist eine effektive Vorbereitung auf Streikmaßnahmen das wirksamste Mittel zur Reduzierung der durch einen Streik drohenden Risiken – bereits lange im Vorfeld von Tarifauseinandersetzungen empfiehlt sich die Aufstellung eines arbeitgeberseitigen „Strike-Action-Plans“. Der nachfolgende Beitrag fasst die Grundzüge des Streikrechts und die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers zusammen und legt den Fokus dabei insbesondere darauf, welche tatsächlichen Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen kann.

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Spielregeln im Arbeitskampf

Kennzeichen eines Streiks ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung bzw. das Nichterscheinen zur Arbeit durch die Arbeitnehmer. Das Recht zum Streik ist in Deutschland durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet. Ein Streik ist daher ein zulässiges Arbeitskampfmittel, das die Gewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Forderungen einsetzen können, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden. Eine einfach gesetzliche Normierung fehlt hingegen.

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Dr. Angela Emmert

Dr. Angela Emmert
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, CMS Hasche Sigle, Köln

Kai Roters

Kai Roters
Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, Köln

· Artikel im Heft ·

Strike-Action-Plan
Seite 8 bis 12
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