Mit Schreiben vom 23.12.2022 (IV C 5 – S 2334/19/10010 :004) hat das BMF die Tageswerte der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Solche Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Seit dem 1.1.2014 gilt das gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter seinen Arbeitnehmern während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt und deren Preis jeweils 60 Euro brutto (übliche Mahlzeit) nicht übersteigt.
Die ab 2023 geltenden Sachbezugswerte sind mit der 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2431) festgesetzt worden. Der Wert für ein Frühstück beträgt demnach 2 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro. Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 9,60 Euro anzusetzen.
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