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ARBEITSRECHT
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Arbeitsrecht der Prokuristen und leitenden Angestellten
Handelsrechtliche Grundlagen, Erteilung und Wirkung
Die Prokura enthält eine gesetzlich festgelegte Vollmacht (§§ 48, 49 HGB). Der Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Arbeitgebers bzw. Unternehmers. Seine Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB).
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