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ARBEITSRECHT

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Arbeitsrecht der Prokuristen und leitenden Angestellten

Handelsrechtliche Grundlagen, Erteilung und Wirkung

Die Prokura enthält eine gesetzlich festgelegte Vollmacht (§§ 48, 49 HGB). Der Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Arbeitgebers bzw. Unternehmers. Seine Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB).

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