Umgang mit Low Performern

Klassische Missverständnisse

Gelegentlich wird angenommen, eine Trennung von leistungsschwachen Mitarbeitern aus einer betrieblichen Funktion könne nicht ohne weiteres erfolgen, u. a.mit dem Hinweis, die Gerichte würden das praktisch unmöglich machen. Leistungsschwäche sei kein zulässiger Kündigungsgrund. Diese Ansicht ist jedoch unrichtig, wie das LAG Köln, in einem Urteil vom 3.5.2022 (4Sa762/21) noch einmal deutlich zum Ausdruck bringt.

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 Bild: katakari/stock.adobe.com
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Rechtsprechung

In der Entscheidung des LAG Köln ging es um einen Kommissionierer in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. Dieser Mitarbeiter leistete eine erkennbar unterdurchschnittliche Leistung und zwar über den Zeitraum von ca. zwei Jahren. Er erbrachte nicht einmal die Basisleistung (100 %), die der Normalleistung entsprach und mit dem Grundlohn vergütet wurde. Die Basisleistung wurde nach der Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in Kolli pro Stunde bemessen. Er wurde zweimal – wegen nicht angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fertigkeiten –abgemahnt.

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Dr. Frank Wetzling

Dr. Frank Wetzling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Bette Westenberger Brink, Mainz

Oliver Land

Oliver Land
LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Counsel, Bette Westenberger Brink, Mainz

· Artikel im Heft ·

Umgang mit Low Performern
Seite 24 bis 27
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