Rechtsprechung
In der Entscheidung des LAG Köln ging es um einen Kommissionierer in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. Dieser Mitarbeiter leistete eine erkennbar unterdurchschnittliche Leistung und zwar über den Zeitraum von ca. zwei Jahren. Er erbrachte nicht einmal die Basisleistung (100 %), die der Normalleistung entsprach und mit dem Grundlohn vergütet wurde. Die Basisleistung wurde nach der Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in Kolli pro Stunde bemessen. Er wurde zweimal – wegen nicht angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fertigkeiten –abgemahnt.
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Dr. Frank Wetzling

Oliver Land

· Artikel im Heft ·
Im Betrieb eines Großhandelslagers im Bereich der Lebensmittellogistik gab es eine Betriebsvereinbarung „Prämienentlohnung
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