Umsetzungshilfe für Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

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 Bild: pixabay.com
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Mit Schreiben vom 20.4.2021 hat das BMF umfassend zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen im Bereich der Gesundheitsprävention Stellung genommen.

Bestimmte Arbeitgeberleistungen sind bis zu einem Betrag i. H. v. 600 Euro jährlich je Arbeitnehmer steuerfrei. Dazu gehören z. B. zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention. Diese Kurse der Krankenkassen finden üblicherweise außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden vom Arbeitgeber bezuschusst. Der Arbeitnehmer benötigt eine vom Kursleiter unterzeichnete Teilnahmebescheinigung, die den Titel des Kurses einschließlich der Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle enthält.

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Die Unterlagen sind zum Lohnkonto zu nehmen (Tz. 2.1.1). Leistungen, die der Arbeitgeber gewährt, sind dann steuerfrei, wenn sie z. B. durch eine Krankenkasse zertifiziert sind (Tz. 2.1.2). Auch nicht zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (Tz. 2.2). Schließlich können auch Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung (Tz. 2.3) steuerfrei sein, wenn sie Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt für die im GKV-Leitfaden Prävention beschriebenen und dem Arbeitnehmer persönlich zuordenbaren Leistungen in diesem Handlungsfeld mit den Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte“, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“.

Bei pauschaler Rechnungsstellung von Leistungen für Gesundheitsmaßnahmen, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten ist eine schätzungsweise Aufteilung zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen nicht zulässig. Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Zu bewerten sind die Leistungen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort, Zuzahlungen der Arbeitnehmer sind anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen können die Leistungen auch mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers erfasst werden. Zufluss der Leistung ist mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags.

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Umsetzungshilfe für Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG
Seite 49
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