Unterlassung der Verwendung oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

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Ein als Compliance Officer bestellter Mitarbeiter hatte eine zu Hause auf dem Handy empfangene E-Mail an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet, um diese besser lesen zu können. Der E-Mail war ein 21-seitiges Template für Preiskalkulationen angehängt, das die exakten Berechnungsgrundlagen für Angebote des Unternehmens beinhaltete. Eine allen Mitarbeitern bekannte IT-Richtlinie regelt, dass das E-Mail-System nur zu geschäftlichen Zwecken benutzt und eingesetzt werden darf und eine Weiterleitung unternehmensinterner Datenbestände an private Accounts untersagt ist. Außerdem regelt der Arbeitsvertrag, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mit denen der Mitarbeiter betraut ist, auch nachvertraglich geheim zu halten sind. Als das Unternehmen Kenntnis von dem Vorgang der Weiterleitung der Preiskalkulationstabelle erhielt, beantragte es im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung oder Nutzung in irgendeiner Form bei Anordnung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Das Arbeitsgericht erster Instanz verurteilte den Compliance Officer antragsgemäß, obwohl dieser im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung versichert hatte, die streitige E-Mail endgültig und unwiederbringlich gelöscht und auch keine Kopien oder Ausdrucke angefertigt zu haben. Dieser legte Berufung ein und erhielt vor dem LAG Baden-Württemberg Recht (Urt. v. 18.8.2021 – 4 SaGa 1/21, rk.).

Das Gericht entschied, dass es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt. Nach § 6 GeschGehG kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Gericht räumte ein, dass es sich bei der Preiskalkulationstabelle um ein Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt, da sie weder allgemein bekannt oder zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert besitzt und Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen war. Als solche sah das Gericht die IT-Richtlinie und die Regelung im Arbeitsvertrag über die Verschwiegenheit an. Indem sich der Mitarbeiter die Preiskalkulation ohne Zustimmung des Arbeitgebers an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte, verletzte er die Rechte des Unternehmens.

Ein so begangener Wettbewerbsverstoß kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Es fehlte hier jedoch an der Wiederholungsgefahr. Denn der Arbeitnehmer hatte mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass die weitere Nutzung oder Offenlegung der erlangten Daten unmöglich ist, weil er diese gelöscht hatte. Das Argument, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses könne nicht das Risiko einer etwaigen Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung aufgebürdet werden, ließen die Richter nicht gelten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unrichtig war. Ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch wurde daher verneint.

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Unterlassung der Verwendung oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen
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