Unterstützung der Erdbebenopfer

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 Bild: Mehmet / stock.adobe.com
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Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien hat dazu geführt, dass die Bevölkerung in Deutschland erhebliche Summen aufgebracht hat, um zur Beseitigung der eingetretenen Schäden beizutragen. Mit BMF-Schreiben vom 27.2.2023 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 erhebliche Erleichterungen für die Zahlenden gelten.

Bei dem zuvor genannten BMF-Schreiben handelt es sich um den sog. Katastrophenerlass hinsichtlich steuerlicher Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien. Dort werden z. B. der Spendenabzug, das Sammeln und die Weiterleitung von Geldbeträgen oder Sachspenden von Unternehmen einfacher. Als Beispiel sei genannt, dass Sport- oder Kulturvereine unter bestimmten Umständen für die Erdbebenopfer Spenden sammeln können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit hat. Folgende wesentliche Vereinfachungen treten ein:

  • erleichterter Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden mittels Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen,
  • Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke fördern,
  • Steuerfreiheit von Arbeitslohnspenden zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Kollegen oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder spendenempfangsberechtigten Einrichtungen,
  • keine Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Unterstützung der Erdbebenopfer
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