§ 37b EStG sieht die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen vor. In dem durch das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.4.2021 (10K577/21; Rev. beim BFHeingelegt, Az. VIR10/21) entschiedenen Fall hatte ein Kreditinstitut zu Werbezwecken gehobene Privatkunden zu Veranstaltungen eingeladen. Es handelte sich u. a. um eine Schifffahrt mit Menü und Weinprobe und ein Golfturnier. Die Werbemaßnahmen hingen nicht mit einer konkreten Kapitalanlage wie z. B. Festgeldern oder Sparbüchern der Privatkunden bei dem Kreditinstitut zusammen. Die Veranstaltungen sollten lediglich die Möglichkeiten schaffen, die Privatkunden persönlich näher kennenzulernen und dadurch später besser in eine Anlageberatung eintreten und Kapitalanlagen vermitteln zu können. Das FG Baden-Württemberg war der Auffassung, dass diese Sachzuwendungen nicht der Pauschalbesteuerung des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG unterliegen. Die Privatkunden erzielten mit der Teilnahme an den Veranstaltungen keine Kapitaleinkünfte. Außerdem sei der Begriff der Geschenke nicht erfüllt.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel
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