Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann innerhalb des maximalen Befristungszeitraums von zwei Jahren dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG setzt eine Verlängerung voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der ohne Sachgrund unzulässig ist. (vgl. BAG, Urt. v. 21.3.2018 – 7 AZR 428/16).
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
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