Der Kläger beansprucht vom Arbeitgeber die Beschäftigung als Abteilungsleiter Organisation. Der Arbeitsvertrag enthalte eine konkrete Tätigkeitsbezeichnung. Der Arbeitgeber habe auch unbedingt gewollt, dass der Kläger die Stelle übernehme. Der Zusatz, wonach die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibe, sei nach § 307 BGB unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige.
Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, er dürfte unabhängig von der im Arbeitsvertrag genannten Tätigkeit andere gleichwertige Aufgaben übertragen – die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag habe Bestand.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
Und diesem folgte das LAG Thüringen, die Klausel zur Übertragung anderer Aufgaben sei wirksam (Thüringer LAG, Urt. v. 9.8.2023 – 4Sa239/21, rk.).
Es sei eine Formulierung gewählt worden, die (nur) eine Konsequenz des bestehenden Weisungsrechts sei, welches in § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB und in § 106 GewO geregelt ist. Aufgrund dieses Weisungsrechts bestehe daher, auch ohne ausdrückliche Formulierung, das Recht, Arbeitnehmer grundsätzlich mit anderen Tätigkeiten als den zunächst im Vertrag genannten zu betrauen. Durch die ausdrückliche Aufnahme in den Vertrag konnte kein Vertrauen des Klägers darauf entstehen, die Beklagte würde nie von dem ausdrücklich vorbehaltenen Recht Gebrauch machen.
Sebastian Günther
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