Arbeitsrechtlicher Geheimnisschutz unabhängig vom GeschGehG?
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG sollen vom GeschGehG Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben. Das kann bedeuten, dass ggf. das GeschGehG überhaupt keine Auswirkungen auf die aus arbeitsrechtlichen Nebenpflichten oder vertraglichen Klauseln folgenden Verschwiegenheitspflichten hat. So entspricht es während der Vertragslaufzeit einer – keiner vertraglichen Regelung bedürfenden – Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren (ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 611a BGB, Rz. 710).
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Dr. Erwin Salamon

Dr. Christian Kube

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