Vertragliche Verschwiegenheitsklauseln

Fallstricke vermeiden

Vertragliche Verschwiegenheitsklauseln sind regelmäßig Teil und Voraussetzung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen durch ein Schutzkonzept nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG; dazu jüngst Menebröcker/Fuhrmann, AuA 4/23, S. 22ff.). Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an eine transparente Vertragsgestaltung gelten für die Wirksamkeit von Verschwiegenheitsklauseln uneingeschränkt. In der Praxis berücksichtigen die meisten solcher Klauseln bis heute nicht die nach dem GeschGehG aus dem Jahr 2019 erlaubten Offenbarungen und sind deshalb rechtlich angreifbar – mit den Offenbarungsrechten nach dem nunmehrigen Hinweisgeberschutzgesetz wird dies nochmals evidenter. Wer seine Geschäftsgeheimnisse schützen will, sollte hier für Transparenz sorgen.

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 Bild: Purple Penguin GFX/stock.adobe.com
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Arbeitsrechtlicher Geheimnisschutz unabhängig vom GeschGehG?

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG sollen vom GeschGehG Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben. Das kann bedeuten, dass ggf. das GeschGehG überhaupt keine Auswirkungen auf die aus arbeitsrechtlichen Nebenpflichten oder vertraglichen Klauseln folgenden Verschwiegenheitspflichten hat. So entspricht es während der Vertragslaufzeit einer – keiner vertraglichen Regelung bedürfenden – Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren (ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 611a BGB, Rz. 710).

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Dr. Erwin Salamon

Dr. Erwin Salamon
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Esche Schümann Commichau, Hamburg

Dr. Christian Kube

Dr. Christian Kube
Rechtsanwalt, Esche Schümann Commichau, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Vertragliche Verschwiegenheitsklauseln
Seite 24 bis 27
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