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ARBEITSRECHT
Vertragliche Verschwiegenheitsklauseln
Fallstricke vermeiden
Arbeitsrechtlicher Geheimnisschutz unabhängig vom GeschGehG?
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG sollen vom GeschGehG Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben. Das kann bedeuten, dass ggf. das GeschGehG überhaupt keine Auswirkungen auf die aus arbeitsrechtlichen Nebenpflichten oder vertraglichen Klauseln folgenden Verschwiegenheitspflichten hat.
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