Die Bestimmungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten bei allen Arbeitsverträgen und sonstigen individualrechtlichen Vereinbarungen, welche der Arbeitgeber vorformuliert hat und er sie bei der schriftlichen Fixierung von Inhalt und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses verwendet, wobei hier die erstmalige Verwendung ausreichend ist.
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Dr. Ewald Helml

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Abgeltungsklauseln in Beendigungsvereinbarungen
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Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
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Problempunkt
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