Vor dem Hessischen LAG stritten die Beteiligten im Rahmen einer Befristungskontrollklage um die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte ist ein international tätiger Logistik- und Speditionsdienstleister und unterhält einen Betrieb am Flughafen. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1.7.2015 eingestellt. Der Arbeitsvertrag war bis zum Ablauf des 30.6.2016 befristet. Er enthielt darüber hinaus die Klausel: „Der Arbeitsvertrag wird wirksam vorbehaltlich der Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses bis spätestens zum 15.9.2015.“ Der Kläger nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten zum 1.7.2015 auf.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Parteien stritten jeweils über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Die
Mission Impossible?
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