Vorwirkender Kündigungsschutz bei Elternzeitverlangen
Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Ein Fitnesstrainer, der in einem Fitnessstudio beschäftigt war, das mangels Vorliegen der erforderlichen Anzahl der Beschäftigten nicht dem KSchG unterlag, beantragte im Januar 2019 Elternzeit für die Zeitabschnitte 26.5.2019 bis 25.6.2019 sowie 26.4.2020 bis 25.5.2020. Am 20.4.2020 kündigte der Arbeitgeber ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war in zweiter Instanz erfolgreich. Denn der Kläger genoss auch für den zweiten Teilabschnitt der Elternzeit den Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Der Studiobetreiber argumentierte, dass sich der Kündigungsschutz nur auf den ersten Abschnitt der Elternzeit bezogen habe, nicht jedoch auf weitere, zeitlich bereits festgelegte Elternzeitabschnitte.
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Diese Sichtweise teilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 13.4.2021 – 2 Sa 300/20) nicht. Die Auslegung des Gesetzes ergebe, dass der vorwirkende Kündigungsschutz in allen Fällen zu gewähren ist, in denen die Elternzeit auf ein Verlangen zurückgeht. Der Gesetzgeber habe bei den Neuregelungen der Elternzeit auf die veränderten Wünsche junger Eltern mit dem Ziel von mehr Flexibilisierung eingehen wollen. So wurde die Möglichkeit der Übertragung eines Zeitraums von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes geschaffen. Zugleich sollte ein effektiver Kündigungsschutz gewährleistet werden. Da die Kündigung sechs Tage vor dem zweiten Elternzeitabschnitt ausgesprochen worden war, war sie demnach unheilbar nichtig.
Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zu.
Dr. Claudia Rid

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