1 Stellenanzeigen als Wettbewerbshandlung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, § 1 UWG. Das Gesetz knüpft jeweils an sog. geschäftliche Handlungen an, die man nach der älteren Fassung des UWG auch als Wettbewerbshandlungen bezeichnet.
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Mina Bettinghausen
Dr. Matthias Wiemers
· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
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