Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (i. d. R. mehr als 50 % der Anteile) stellt sich regelmäßig die Frage, wann die vereinbarte Tantieme steuerlich als zugeflossen anzusehen ist. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat regelmäßig einen derartigen Einfluss auf seine GmbH, dass im Grunde jederzeit nach Fertigstellung des Jahresabschlusses, der einen entsprechenden Gewinn ausweist, von einem Zufluss der vereinbarten Tantieme ausgegangen werden kann. Eine wichtige Rolle bei dieser rechtlichen Betrachtung spielt allerdings § 42a Abs. 2 GmbHG. Danach haben die Gesellschafter spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern. Nach einem Urteil des BFH vom 28.4.2020 (VI R 44/17) führt eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Es ist gerechtfertigt, auf den späteren Fälligkeitszeitpunkt abzustellen, wenn die Satzung oder der Geschäftsführervertrag eine bindende Regelung über eine spätere Fälligkeit des Anspruchs enthält. Im Streitfall wurden die Tantiemen einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Auf diesen Zeitpunkt ist damit abzustellen. Vorsicht ist allerdings im Hinblick auf § 42 AO – Rechtsmissbrauch – angesagt. Wenn der beherrschende Gesellschafter durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung eines Jahresabschlusses nach §42a Abs.2 GmbHG ganz bewusst die Fälligkeit seines Tantiemeanspruchs über die Grenzen des §42a Abs.2 GmbHG hinaus verlagert, kann das als Rechtsmissbrauch gewertet werden.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel
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