Altersdiskriminierung bei Stellengesuch

§ 78 SGB IX; § 8 AGG

Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) – dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 24.2.2022 – 8 AZR 208/21 (A)

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Die 1968 geborene Klägerin bewarb sich ohne Erfolg auf eine Stellenausschreibung der Beklagten. Diese hat für eine 28-jährige Studentin eine „weibliche Assistentin“ in allen Lebensbereichen des Alltags gesucht, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ soll. Die Beklagte betreibt einen Assistenzdienst für Menschen mit Behinderungen. Dies umfasst Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens und wird auch in Form einerpersönlichen Assistenz angeboten.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Altersdiskriminierung bei Stellengesuch
Seite 54
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