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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Anordnung der Rückkehr aus Homeoffice
§ 106 GewO; § 315 Abs. 1 BGB; § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO
Problempunkt
Der Kläger war beim Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Ab Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Beschäftigten im Unternehmen aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb.
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