Anordnung der Rückkehr aus Homeoffice
Problempunkt
Der Kläger war beim Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Ab Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Beschäftigten im Unternehmen aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.2.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen.
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Volker Stück
· Artikel im Heft ·
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