Direkt zum Inhalt
helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Anordnung der Rückkehr aus Homeoffice

§ 106 GewO; § 315 Abs. 1 BGB; § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO

Problempunkt

Der Kläger war beim Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Ab Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Beschäftigten im Unternehmen aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium