Anrechnung von Einkünften während der Freistellung

§ 615 BGB

1. Bei einer in einem Aufhebungsvertragvereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts und Anrechnung offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird anderweitig erzielter Verdienst grundsätzlich nicht auf die Vergütungsansprüche angerechnet. Soll eine Anrechnung erfolgen, müssen die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbaren. Fehlt eine ausdrückliche Abrede, ist durch Auslegung der Vereinbarung zuermitteln, ob dies konkludent erfolgt ist. Hierauf kann eine sog. Sprinterklausel mit vorzeitigem Sonderkündigungsrecht hindeuten.

2. Der Arbeitnehmer ist bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche in der Regel frei darin, den Urlaubszeitpunkt zu bestimmen. Eine konkludente Vereinbarung der Urlaubsgewährung zu Beginn des Freistellungszeitraums kann sich jedoch aus der Vereinbarung einer sog. Sprinterklausel ergeben.

(Orientierungssätze des Gerichts)

BAG, Urteil vom 23.2.2021 – 5 AZR 314/20

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Problempunkt

Der Arbeitnehmer, ein Personalleiter, und der Arbeitgeber hatten am 12.9.2018 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.4.2019 endete. Der Arbeitnehmer wurde nach Ziff. 2 unter Anrechnung aller noch bestehender Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto unter Fortzahlung des monatlichen Entgelts i. H. v. 9.676 Euro unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Anrechnung von Einkünften während der Freistellung
Seite 52
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