Anspruch auf Equal Pay bei Abweichungen vom angewandten Tarifvertrag

§§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG a. F.; § 8 Abs. 1, 2 AÜG n. F.

Eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG ist nur zulässig, wenn für den Entleihzeitraum eine vollständige Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks für die Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Unschädlich sind allenfalls vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind, sowie Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 16.12.2020 – 5 AZR 131/19

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Problempunkt

Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin als Leiharbeitnehmer beschäftigt und verdiente 2.800 Euro brutto monatlich. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag zugrunde, welcher auf die zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Verträge Bezug nahm. Daneben enthielt der Formulararbeitsvertrag u. a. Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub, die von den maßgeblichen tariflichen Vorschriften abweichen, ohne ausschließlich günstiger für den Kläger zu sein.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Anspruch auf Equal Pay bei Abweichungen vom angewandten Tarifvertrag
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