Arbeitnehmerüberlassung und Konzernprivileg

§§ 1, 9, 10 AÜG

Wird ein Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen überlassen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung beschäftigt wird. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG berufen.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 13/24

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger war über einen Zeitraum von zwei Jahren bei einer Konzerngesellschaft eines Automobilkonzerns als sog. Sitzefertiger angestellt und kam durchgängig bei einem anderen Konzernunternehmen zum Einsatz. Er berief sich auf ein Arbeitsverhältnis im Entleiher-Unternehmen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Arbeitnehmerüberlassung und Konzernprivileg
Seite 54

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen

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