Problempunkt
Der Kläger begehrt die Abgeltung restlichen Urlaubs. Er war bei der Beklagten bis zum 31.1.2021 beschäftigt. Ab März 2020 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr genommen hat. Die Arbeitszeit wurde mit Wirkung zum 1.4. des Jahres 2020 mittels individualvertraglich vereinbarter Kurzarbeit auf null reduziert. Die Parteien streiten nun darüber, wie die Urlaubsberechnung für die zeitliche Überschneidung der Krankheit des Klägers und der Kurzarbeit Null zu erfolgen hat.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Grundsätzliches
Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher
●Problempunkt
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft
Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin
● Problempunkt
Die Parteien stritten über die finanzielle Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Ab dem 25.11.2020 wurde der Arbeitnehmer mit
Höhe und Berechnung des Urlaubs
1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den
Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst gemäß TV-L vollzeitig beschäftigt. Der Arbeitgeber stellt