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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Auch bei Krankheit kein Urlaub für Kurzarbeit Null
§§ 1, 3 BUrlG
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Abgeltung restlichen Urlaubs. Er war bei der Beklagten bis zum 31.1.2021 beschäftigt. Ab März 2020 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr genommen hat. Die Arbeitszeit wurde mit Wirkung zum 1.4.
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