Problempunkt
Der Kläger begehrt die Abgeltung restlichen Urlaubs. Er war bei der Beklagten bis zum 31.1.2021 beschäftigt. Ab März 2020 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr genommen hat. Die Arbeitszeit wurde mit Wirkung zum 1.4. des Jahres 2020 mittels individualvertraglich vereinbarter Kurzarbeit auf null reduziert. Die Parteien streiten nun darüber, wie die Urlaubsberechnung für die zeitliche Überschneidung der Krankheit des Klägers und der Kurzarbeit Null zu erfolgen hat.
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Grundsätzliches
Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher
●Problempunkt
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft
Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin
Tschöpe (Hrsg.), Verlag Dr. Otto Schmidt, 14. Auflage, 2025, 3.536 Seiten, Preis: 189 Euro
Die 14. Aufl. in über 25
● Problempunkt
Die Parteien stritten über die finanzielle Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Ab dem 25.11.2020 wurde der Arbeitnehmer mit
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1.6.2021 bis 14.11.2022 aufgrund befristeten Arbeitsvertrags als