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 Bild: AI04/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Mehrjährige Urlaubsabgeltung

Die Nachzahlung von Lohn, z. B. für Überstunden oder nicht genommene Urlaubstage führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Gelten diese Zahlungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG bzw. als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) können sie ggf. unter Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) ermäßigt besteuert werden. Dies gilt auch für Abfindungen als Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Das FG München hat mit Urteil vom 27.11.2025 – 10 K 714/25 bestätigt, dass Urlaubsabgeltung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt und ermäßigt besteuert werden kann. Zu Grunde lag der Fall eines Arbeitnehmers, der von 2020 bis 2022 so schwer erkrankt war, dass er keinen Urlaub nehmen konnte. Der Arbeitgeber bestätigte, dass es sich bei der Auszahlung an die Erben um die Abgeltung für 71 Urlaubstage handelte. Das Finanzamt würdigte die Zahlung nicht als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und wandte den regulären Steuertarif an. Das FG München bestätigte jedoch den Anspruch auf ermäßigte Besteuerung. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie mehr als zwölf Monate umfasst und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt – beides lag vor.

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Aufgrund eines abweichenden Urteils des FG Hamburg vom 19.3.2019 (6 K 80/18) wurde Revision zugelassen und vom Finanzamt auch eingelegt (VI R 21/25). Nach Ansicht des FG Hamburg handelt es sich jeweils um Vergütung für das betreffende Kalenderjahr, für das der nicht genommene Urlaub abgegolten wurde. Auch das FG Münster hatte in einem Fall der Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre zu entscheiden (Urt. v. 13.11.2025, 12 K 1853/23 E). In diesem Fall war ein Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt. Eine Inanspruchnahme von Urlaubstagen während der Freistellung war nicht mehr möglich. Auch hier wurde Revision eingelegt (VI R 23/25).

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Mehrjährige Urlaubsabgeltung

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