Auslegung einer Versorgungsordnung – „Zusage einer Zusage“

§ 1 Abs. 1 BetrAVG

1. Für den Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge kommt es auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zunächst befristet war und erst später – nach Überschreiten der Altersgrenze (55. Lebensjahr) – eine unbefristete Fortsetzung unmittelbar und nahtlos erfolgte.

2. Tarifliche Ausschlussfristen finden auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung grundsätzlich keine Anwendung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 22.9.2020 – 3 AZR 433/19

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Problempunkt

Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Der Kläger ist seit dem 1.2.2013 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst aufgrund eines bis zum 31.1.2015 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vom 14.12.2012. Bei Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Begründet wurde die Nichtgewährung der Leistungen durch den Arbeitgeber damit, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Versorgungsregelung (VO 2009) enthielten, die den Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge auf unbefristet Angestellte beschränke.

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Auslegung einer Versorgungsordnung – „Zusage einer Zusage“
Seite 54
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●Problempunkt

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