Auslegung einer Versorgungsordnung – „Zusage einer Zusage“
Problempunkt
Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Der Kläger ist seit dem 1.2.2013 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst aufgrund eines bis zum 31.1.2015 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vom 14.12.2012. Bei Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Begründet wurde die Nichtgewährung der Leistungen durch den Arbeitgeber damit, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Versorgungsregelung (VO 2009) enthielten, die den Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge auf unbefristet Angestellte beschränke.
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Fraglich war, ob der Kläger einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung und Abschluss eines Vertrags einer betrieblichen
Schriftform und Nachweis
In Deutschland ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags formfrei möglich, allerdings ist der Arbeitgeber
Im Jahr 1999 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der regelte, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss
●Problempunkt
Die Klägerin hat drei Kinder und war zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin bei der Beklagten
Problempunkt
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten nach langjähriger