Auslegung einer Versorgungsordnung – „Zusage einer Zusage“
Problempunkt
Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Der Kläger ist seit dem 1.2.2013 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst aufgrund eines bis zum 31.1.2015 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vom 14.12.2012. Bei Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Begründet wurde die Nichtgewährung der Leistungen durch den Arbeitgeber damit, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Versorgungsregelung (VO 2009) enthielten, die den Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge auf unbefristet Angestellte beschränke.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Vor dem LAG Niedersachsen (Urt. v. 5.9.2019 – 4 Sa 5/19 B) machte der Kläger gegenüber der Beklagten, einem norwegischen Staatsunternehmen
In Zeiten der Krise
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem
Probezeit oder Einfühlungsverhältnis
Das Vereinbaren einer Probezeit, häufig auch Probearbeitsverhältnis genannt, ist in der Praxis gang und gäbe
Mit einer umstrittenen Rechtsfrage befasste sich das LAG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 30.4.2020 (3 Sa 98/19). Es geht um die
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Begrenzung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses auf die
Problempunkt
Der Kläger macht seinen Anspruch auf Leistungen wegen Erreichen der Altersgrenze gegen den Arbeitgeber und die für die bAV