bAV: Zur Wirksamkeit einer Mindestehedauerklausel

§ 307 BGB;§ 46 SGB VI;§ 19 BeamtVG;§ 3 AGG

Der Ausschluss von betrieblichen Hinterbliebenenleistungen in AGB mittels einer Mindestehedauerklausel ist wirksam, wenn sie zum Inhalt hat, dass die Ehe bis zum Versterben des Mitarbeiters nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, den Nachweis zu führen, dass der Mitarbeiter aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst danach eingetretenen Krankheit gestorben ist.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 2.12.2021 – 3 AZR 254/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Witwe von der ehemaligen Arbeitgeberin ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente beanspruchen konnte. Der vom Verstorbenen unterzeichnete Pensionsvertrag beinhaltete u. a. die Regelung, dass keine Witwenrente gewährt wird, wenn der Mitarbeiter die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor seinem Tod geschlossen hat, es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer erst nach der Eheschließung eingetretenen Krankheit gestorben. Die Witwe und der Mitarbeiter hatten ca. vier Monate vor dessen Tod geheiratet.

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Joachim H. Kaiser

Joachim H. Kaiser
Ass. iur., Mercer Deutschland GmbH, Düsseldorf/Stuttgart

Dr. Uwe Jocham

Rechtsanwalt, Mercer Deutschland GmbH, Frankfurt/Düsseldorf

· Artikel im Heft ·

bAV: Zur Wirksamkeit einer Mindestehedauerklausel
Seite 55
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