Befristete Arbeitszeiterhöhung in der Wissenschaft
●Problempunkt
Die Klägerin hat drei Kinder und war zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin bei der Beklagten tätig. Im Anschluss wurde sie mit vier weiteren Arbeitsverträgen unter Bezugnahme auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) fortlaufend weiter beschäftigt. Sodann vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für wissenschaftliche Dienstleistungen mit einer halben Stelle und einer befristeten Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit. Diese Befristung wurde durch sechs Änderungsverträge weiter verlängert.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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