Befristung für Wissenschaftler

§§ 2 Abs. 1, 5 WissZeitVG

Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal setzt neben der Einhaltung einer Höchstbefristungsdauer voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt. Das ist bereits dann der Fall, wenn mit der befristeten Tätigkeit eine wissenschaftliche oder künstlerische Kompetenz gefördert wird, die in irgendeiner Form zu einer beruflichen Karriere auch außerhalb der Hochschule befähigt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 2.2.2022 – 7 AZR 573/20

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die klagende Arbeitnehmerin begehrt die Entfristung ihres Arbeitsvertrags. Die Diplomingenieurin ist Mutter zweier Kinder und war etwas mehr als neun Jahre auf der Grundlage von fünf aufeinanderfolgenden mit der beklagten Bundesrepublik geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen bei dieser beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte bei der Bundesanstalt für Straßenwesen als einer Forschungseinrichtung des Bundes. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde nach den Vorschriften des WissZeitVG zur Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin bis zum Ende des Jahres 2019 befristet.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Befristung für Wissenschaftler
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