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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs – Referenzzeitraum
§§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 1, 13 BUrlG
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1.12.2012 bis 31.5.2022 beschäftigt. Ab dem 8.12.2018 bis zum 30.9.2019 war sie arbeitsunfähig krank und bezog seit dem 1.10.2019 volle Erwerbsminderungsrente. Ihr stand aus dem Jahr 2018 noch ein Resturlaubsanspruch i. H. v. 16 Tagen zu.
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