Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit dem Jahr 2018 bei der Beklagten angestellt, zuletzt im Vertrieb als „Vice President & Country Manager Germany“. Der Arbeitgeber kündigte am 11.5.2020 zum 30.6.2020, weil die Aufgaben des im Salesbereich tätigen Arbeitnehmers infolge einer unternehmerischen Entscheidung zur Vertriebsstruktur künftig nicht mehr im eigenen Betrieb, sondern von einem konzernangehörigen ausländischen Drittunternehmen, der M Ltd., erledigt werden sollten. Dadurch entfalle u. a. der Arbeitsplatz des Klägers künftig ersatzlos.
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Problempunkt
Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 1.6.2021 als Hausmeister bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als
Hintergrund
Arbeitgeber sind beim Personalabbau wegen der strengen Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen regelmäßig der
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin war
Abbaumaßahmen müssen zeitlich und inhaltlich sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Insbesondere die zeitliche Abfolge der
Einführung
In der Praxis spielt der Anspruch auf Wiedereinstellung eher selten eine Rolle. Wenn er jedoch geltend gemacht wird
Das Hausrecht
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i. S. d. AGG