Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung

§ 1 Abs. 2 KSchG

1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen.

2. Es kommt nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – „dringend“ war. Der Arbeitgeber ist – bis zur Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen.

3. Zu der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit gehört u. a. das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen.

(Orientierungssätze des BAG)

BAG, Urteil vom 28.2.2023 – 2 AZR 227/22

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit dem Jahr 2018 bei der Beklagten angestellt, zuletzt im Vertrieb als „Vice President & Country Manager Germany“. Der Arbeitgeber kündigte am 11.5.2020 zum 30.6.2020, weil die Aufgaben des im Salesbereich tätigen Arbeitnehmers infolge einer unternehmerischen Entscheidung zur Vertriebsstruktur künftig nicht mehr im eigenen Betrieb, sondern von einem konzernangehörigen ausländischen Drittunternehmen, der M Ltd., erledigt werden sollten. Dadurch entfalle u. a. der Arbeitsplatz des Klägers künftig ersatzlos.

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Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung
Seite 53
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