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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Betriebsrat darf Twitter nutzen
Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG
Problempunkt
Der Betriebsrat unterhält einen Twitter-Account, mit welchem er unregelmäßig über seine Tätigkeit und den Stand der Dinge sowie Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberin berichtet oder andere betriebliche Belange bzw. Forderungen ausspricht und Stellung bezieht.
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