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AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter

§ 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a.F.; § 626 Abs. 1 BGB

Problempunkt

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Zum 1.6.2015 bestellte ihn die Beklagte und weitere in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten.

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