Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter
Problempunkt
Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Zum 1.6.2015 bestellte ihn die Beklagte und weitere in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten. Am 1.12.2017 widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bestellung des Klägers wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung.
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● Problempunkt
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