Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter

§ 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a.F.; § 626 Abs. 1 BGB

Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden ist mit dem des Datenschutzbeauftragten unvereinbar wegen Interessenkollision. Die Unvereinbarkeit rechtfertigt die Abberufung als Datenschutzbeauftragter. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das BetrVG ausdrücklich vorsieht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 6.6.2023 – 9 AZR 383/19

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Problempunkt

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Zum 1.6.2015 bestellte ihn die Beklagte und weitere in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten. Am 1.12.2017 widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bestellung des Klägers wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung.

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Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter
Seite 52
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