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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter
§ 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a.F.; § 626 Abs. 1 BGB
Problempunkt
Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Zum 1.6.2015 bestellte ihn die Beklagte und weitere in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten.
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