Betriebsübergang in der Luftfahrtbranche

Art. 1 Abs. 1 RL 2001/23/EG

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Betriebsübergang“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgeordneten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt.

EuGH, Urteil vom 9. September 2015 – C–160/14

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Problempunkt

Am 19.2.1993 wurde die 1985 gegründete und im Bereich des Gelegenheitsflugverkehrs (Charterflüge) tätige Gesellschaft Air Atlantis SA (im Folgenden: AIA) aufgelöst. Dabei wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt. Ab dem 1.5.1993 begann die Gesellschaft TAP, die Hauptaktionärin von AIA war, einen Teil der Flüge auszuführen, zu deren Durchführung sich AIA für die Zeit vom 1.5. bis zum 31.10.1993 verpflichtet hatte. TAP führte auch eine Reihe von Charterflügen durch. Zu diesem Zweck verwendete TAP einen Teil der Betriebsausstattung der AIA, insbesondere vier Flugzeuge.

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Dr. Laura Bürgel

· Artikel im Heft ·

Betriebsübergang in der Luftfahrtbranche
Seite 372 bis 373
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Body Teil 1

Problempunkt

Inhaltlichen Gegenstand des Verfahrens bildete ein Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Krakau (Polen)

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Problempunkt

Der Kläger im Ausgangsverfahren war Leiharbeitnehmer bei dem beklagten Personaldienstleister. Auf das Arbeitsverhältnis

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Arbeitnehmerdatenschutz in Europa und Deutschland (status quo)

Wenige Rechtsgebiete sind in den letzten Jahren so stark von Europa

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Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer

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Existiert eine einheitliche Definition des Begriffs Hinweisgeber?

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Ergebnisse

Fangen wir mit denen an, denen es richtig schlecht geht. In unserer Studie sehen 11 % der 2.500 befragten Erwerbstätigen in