Betriebsvereinbarung als datenschutzrechtliche Grundlage

Art. 5, 6, 9, 88 DSGVO

Eine Betriebsvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. d.Art. 88 DSGVO muss nicht nur die Anforderungen erfüllen, die sich aus Art. 88Abs. 2DSGVO ergeben, sondern auch diejenigen, die sich aus Art. 5, 6 Abs. 1sowie Art. 9Abs. 1und 2 DSGVO ergeben. Sie unterliegt insoweit auch einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C65/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Arbeitnehmer MK der deutschen K GmbH, die zum D-Konzern gehört, der auch Vorsitzender des Betriebsrats ist, hatte Klage eingereicht, weil seine personenbezogenen Daten bei der Einführung einer neuen, cloud-basierten Software (Workday) seiner Auffassung nach unrechtmäßig verarbeitet wurden. Vorher wurde mit SAP gearbeitet, insbesondere zu Abrechnungszwecken, wozu es mehrere Betriebsvereinbarungen gab. Das Unternehmen hatte zuvor mit dem Betriebsrat im Rahmen eine (Duldungs-)Betriebsvereinbarung Workday vereinbart, welche Daten in der neuen Software verwendet werden dürfen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsvereinbarung als datenschutzrechtliche Grundlage
Seite 55
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