Bewerberdiskriminierung

§15 Abs. 2 AGG

1. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion. Sie dient einerseits der vollen Schadenskompensation und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das Tatsachengericht unterliegt infolgedessen nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten hat und ob es von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

BAG, Urteil vom 28.5.2020 – 8 AZR 170/19

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Problempunkt

Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Im Frühjahr 2017 schrieb sie für ihr Team im Bereich Gesundheitsmanagement eine Stelle als „Mitarbeiter DRG-Abrechnung und Qualitätssicherung (m/w)“ aus. Die Vergütung der ausgeschriebenen Stelle lag bei 3.383 Euro brutto/Monat. Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. In seinen Bewerbungsunterlagen war ein deutlicher Hinweis darauf vorhanden, dass er mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist. Nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. bzw. § 165 SGB IX n. F. müssen schwerbehinderte Menschen bei einem öffentlichen Arbeitgeber (§ 71 Abs. 3 SGB IX a. F.; § 154 SGB IX n.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Bewerberdiskriminierung
Seite 678
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